Satzung des Gewerbeverbandes Niestetal e.V.

§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen „Gewerbeverband Niestetal“ und hat ihren Sitz in 34266 Niestetal.
 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister Kassel eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziele des Verbandes
Der Verband ist eine Interessenvertretung aller in Niestetal ansässigen oder tätigen Selbstständigen.

Die Ziele sind: bei Wirtschaftsorganisationen, Parteien und gemeindlichen Gremien die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu vertreten, durch aufklärende Vorträge von berufenen Experten die Mitglieder über neue Entwicklungen im Wirtschaftsleben, Staats-, Gesellschafts- und Steuerrecht zu informieren. Zur Festigung des Verbandes sollen Veranstaltungen mit dem Ziel der kollegialen Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches durchgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, die den Zweck und die Ziele des Verbandes anerkennen und unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.


Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Ausschluss oder schriftliche Austrittserklärungen an den Vorstand.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge an den Vorstand die Verbandsarbeit zu fördern. Die Mitglieder sind aufgefordert, die Aufgaben des Vorstandes zu unterstützen und die notwendigen Auskünfte für die Verbandsarbeit zu geben.


Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen.

§ 5 Mitgliederausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Gewerbeverbandes verstößt, sich unkollegial verhält, sein Leumund und Verhalten dem öffentlichen Ansehen des Verbandes schadet. Eine beabsichtigte Ausschließung ist dem Mitglied vom Vorstand per Einschreiben unter Nennung der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen. Das betroffene Mitglied hat das Recht der mündlichen oder schriftlichen Anhörung. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Einnahmen sind zweckgebunden und dürfen nur für Zwecke und Ziele des Gewerbeverbandes, wie Vorträge, Veröffentlichungen, Veranstaltungen, Jubiläen u.ä. verwendet werden.

§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. Ausschüsse - 1 und 2 bilden den erweiterten Vorstand -
  3. die Jahreshauptversammlung
  4. die Mitgliederversammlung


Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r und Stellvertreter/in als 2. Vorsitzende/r
Schriftführer/in und Stellvertreter/in
Pressewart/in und Stellvertreter/in
Kassierer/in und Stellvertreter/in
Delegierte/r und Stellvertreter/in Kulturgemeinschaft/en
Der/die Vorsitzende/n und Stellvertreter/in von Ausschüssen.


Es besteht kein Zwang der Stellvertreterfunktionsbesetzung.


Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Bei besonders wichtigen Entscheidungen ist zum jeweils konkreten Sachverhalt vorher ein Beschluss des Vorstandes herbeizuführen.


Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl einer/eines Nachfolgerin/Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, so erfolgt die Wahl seines Nachfolgers für den Rest der ursprünglichen Wahlzeit. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der diese Vorstandssitzung leitende Vorsitzende eine Zusatzstimme. Die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder ist zulässig. Im Bedarfsfalle könne auch Ausschüsse für besondere Aufgaben und Anlässe gewählt werden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie der Pressewart gehören automatisch jedem Ausschuss als normale Ausschussmitglieder mit Sitz und Stimme an. Der Vorstand ist ermächtigt, für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen zu berufen und einzusetzen.


Die Jahreshauptversammlung soll im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einladung hat 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung hat schriftlich oder durch Bekanntmachung in den „Niestetaler Nachrichten“ zu erfolgen.

Der Jahreshauptversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung
  2. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer
  6. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  7. Beratung und Beschlussfassung über neue Aufgaben
  8. Beschlussfassung über Beitragsänderungen
  9. Mitgliederausschüsse
  10. Beratung und Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
  11. Auflösung und Vermögensverwendung des Verbandes.


Alle Beschlüsse von Nr. 1 bis 9 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder vertretenen Mitglieder.


Zu Nr. 10 und 11 ist eine qualifizierte Mehrheit von mindestens Zweidrittel der Anwesenden erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und zählen bei der Gesamtstimmenzahl nicht mit.


Alle Abstimmungen erfolgen grundsätzlich in offener Abstimmung, außer zu Nr. 9 immer in geheimer Abstimmung.


Auf Antrag von mehr als 20 % der Anwesenden ist auch bei den üblichen Punkten geheime Abstimmung mit Stimmzettel durchzuführen. Bei Stimmengleichheit hat der Versammlungsleiter eine Zusatzstimme.


Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.


Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Verbandes er erfordert, oder wenn 30 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Sie haben die gleichen Rechte wie die Jahreshauptversammlung. Über die Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Abstimmungen haben nach den Regeln der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

§ 8 Auslagenersatz und Vereinsvermögen
Die Mitglieder des Verbandes einschließlich des Vorstandes haben keinen unmittelbaren Anspruch auf das Verbandsvermögen. Eine Vergütung für Tätigkeiten wird nicht gezahlt. Es besteht nur Anspruch auf Erstattung von Auslagen, welche für Verbandstätigkeiten vorgelegt wurden.


Regelung bezüglich des eingebrachten Sondervermögens der Ortsvereinigung Handel, Handwerk und freie Berufe Sandershausen. Das Guthaben ist zweckgebunden und dient als Grundstock für in der Zukunft eventuell erforderliche Öffentlichkeitsarbeit in Form einer Bürgerzeitung oder ähnliches. Diese Geldmittel sind nur für diesen Zweck verwendbar, wenn 50 % der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gewerbetreibenden Mitglieder den Vorstand mit der Durchführung von entsprechenden Initiativen beauftragen.

§ 9 Zuwendungsklausel bei Verbandsauflösung
Bei Auflösung des Verbandes ist das nach der Liquidation vorhandene Verbandsvermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Ortsverband Niestetal, und dem Ortsverband des Arbeiter-Samariterbundes Niestetal jeweils zur Hälfte zuzuführen. Sollte einer der Ortsvereine nicht mehr existieren, so erhält der noch bestehende Ortsverband das gesamte Vermögen. Sollten beide Ortsverbände nicht mehr bestehen, ist das Restvermögen dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Kassel-Land, zuzuführen.

§ 10
Für die in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten des Verbandes gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


Niestetal, den 30. Mai 2012